Gesetzlich versicherte Kinder
Die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse ist im Sozialgesetzbuch V (SGV V) geregelt: Dazu werden die Patientenfälle in kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG) eingestuft.
Ihr Kind wurde in KIG 3-5 eingestuft?
Wurde Ihr Kind in die KIG-Gruppe 3-5 eingestuft, dann übernimmt ihre gesetzliche Krankenkasse i.d.R 80 % der Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse. Zur Motivationsförderung werden 20 % der
Leistungen zunächst nicht erstattet. Bei erfolgreichem Abschluss der Behandlung werden jedoch auch diese 20% von der Krankenkasse übernommen.
Nach dem Gesetz muss die Behandlung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich durchgeführt werden. Bei der Wahl der Mittel soll sich der Kieferorthopäde daher an die wirtschaftlichste Variante halten. Eine Positivliste gibt an, was übernommen wird. Für Ihr Kind als Patient müssen Sie in der Regel nicht das „Kassenmodell“ wählen, um den Anspruch auf die Basisversorgung nicht zu verlieren.
Wenn Sie ein Mehr an Leistungen nutzen wollen (Mehrleistungen: z.B Keramikbrackets), als die gesetzlichen Krankenversicherung übernimmt, dann tragen Sie nur die Differenz zur Kassenleistungen. Wünschen Sie Leistungen, die außerhalb des Leistungsspektrums der gesetzlichen Krankenversicherung liegen (z.B. durchsichtige Korrekturschienen oder Bracketumfeldversieglungen), wird dies privat in Rechnung gestellt. Die Bandbreite medizinischer Mittel, mit denen die Behandlung für Ihr Kind angenehm, sicher und ganzheitlich gestaltet werden kann, werden Ihnen im Beratungsgespräch erläutert. Über die Kassenleistung hinausgehende Mehr- und Zusatzleistungen können ggf. von einer Zusatzversicherung übernommen werden.
Ihr Kind wurde in KIG 1- 2 eingestuft?
Wurde Ihr Kind in die kieferorthopädische Indikationsgruppe 1 oder 2 eingestuft, dann unterstützt die gesetzliche Krankenversicherung die kieferorthopädische Behandlung gemäß SGB V nicht. Betroffen sind davon ca. 30% der Fälle. Eine vorsorglich abgeschlossene Zusatz-versicherung kann je nach Vertrag Kosten übernehmen.
In manchen Einzelfällen kann der Ausprägungsgrad sich später verschlechtern. Dann kann eine erneute Einstufung die erste Einstufung ersetzen. Bei der Beratung wird die Einschätzung dieser Situation, aber auch das Pro und Contra eines späteren Behandlungsbeginns erläutert.
Wichtig:
Nicht zu lange mit einer Behandlung warten, damit sich die Behandlungsvoraussetzungen nicht unnötig verschlechtern!
Hier finden Sie uns:
Kieferorthopädische Praxis
Dr. Yvonne Hardkop
Kieferorthopädin
Paffrather Straße 80
51465 Bergisch Gladbach
Telefon: (02202) 95 90 824
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